Sie können bereits zu Lebzeiten mit unseren Mitgliedsbetrieben der Württembergischen Friedhofsgärtner Genossenschaft eine Trauerdekoration gestalten, eine Dauergrabpflege für Ihr Grab definieren oder ein Urnengemeinschaftsgrab bestimmen.
Ein wichtiger Aspekt für die persönliche Vorsorge ist, dass Sie den Vertrag jederzeit abschließen können und eine genaue Leistungsbeschreibung mit einer entsprechenden Kostenaufstellung festlegen.Die persönliche Vorsorge regelt vieles im Vorfeld und entlastet damit die Hinterbliebenen in dieser schwierigen Phase.
Dies vereinbaren Sie mit Ihrem Friedhofsgärtner vor Ort, der Mitglied in der Genossenschaft ist. Sollten Sie keine Friedhofsgärtnerei kennen, nutzen Sie unsere Suche: Friedhof/Gärtner.
Oft wird gefragt, wie diese Leistungen über den Tod hinaus rechtlich sichergestellt werden können. Gerade mit dem vorsorglichen Abschluss einer Trauerdekoaration und Dauergrabpflege kann der Auftraggeber für die Erben ein späteres Kündigungsrecht ausschließen.
Selbst wenn der spätere Erblasser zu Lebzeiten noch keinen Vertrag abschließen will, kann dieser durch eine letztwillige Verfügung im Rahmen eines Vermächtnisses zu Gunsten der Genossenschaft für die spätere Trauerdekoration und Grabpflege Sorge tragen. Unter Beachtung der entsprechenden Formvorschriften wird dabei der Genossenschaft ein einmaliger Geldbetrag mit der Auflage vermacht, hiermit das Grab für eine bestimmte Laufzeit im ortsüblichen Umfang zu pflegen und alljährlich zu bepflanzen.
Den Hinterbliebenen wird so in der Ausnahmesituation des Verlustes eine große Hilfe und Entlastung zuteil, die dazu beiträgt, den Weg in die erleichternde Trauer zu ebnen.